Abfallreglement und Gebührenordnung
Gesuch um Befreiung von der Grundgebühr Kehricht
Rechtliche Grundlagen
Gemäss § 24 Abs. 3 des Abfallreglements (Stand 1. Oktober 2020) haben Haushalte und Unternehmen die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr Kehricht.
In § 2 Abs. 3 ist definiert, wer alles als Unternehmen gilt. Darunter gehören u.a. Vereine, Parteien, Stiftungen etc.
§ 24 Abs. 3bis regelt, dass der Gemeinderat die Grundgebühr für einen Haushalt oder ein Unternehmen anpassen kann, falls die Entsorgungsdienstleitungen nicht oder nur in sehr reduziertem Ausmass in Anspruch genommen werden.
§ 2 Abs. 1bis der Gebührenordnung zum Abfallreglement besagt, dass Vereine, Stiftungen, Parteien und nicht aktive Unternehmen sich per Gesuch an den Gemeinderat von der Grundgebühr Kehricht befreien lassen können.
Link zum Gesuch um Befreiung von der Grundgebühr Kehricht.
Informationen
- Datum
- 27. September 2010
- Herausgeber/-in
- Einwohnergemeinde Oensingen
Dokumente
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Abfallreglement_und_Gebuehrenordnung.pdf (PDF, 595.41 kB) | Download | 0 | Abfallreglement_und_Gebuehrenordnung.pdf |
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