Feuerwerk; Gesuch für das Abbrennen von Feuerwerk
Auszug aus dem Polizeireglement der Einwohnergemeinde Oensingen vom 19. September 2011 (§ 29):
Absatz 1
Das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern ist ohne besondere Bewilligung nur an Silvester/Neujahr, während der Fasnacht und am Tag der Bundesfeier sowie einen Tag vor und nach der Bundesfeier unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gestattet.
Absatz 2
Das Gemeindepräsidium kann Ausnahmen bewilligen.
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Name | Telefon | Kontakt |
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Administration | 062 388 05 00 | gemeindeverwaltung@oensingen.ch |